Der einzig korrekte und prüfungssichere Weg zum Stornieren einer Rechnung ist das Erstellen einer entsprechenden Gutschrift!
Der Rechnungsaussteller muss beim Wegfall der Rechnungsgrundlage sowohl für die Korrektur der (eigenen) abgerechneten Umsatzsteuer als auch für die Korrektur der vom Rechnungsempfänger abgerechneten Vorsteuer sorgen.
Diese Korrekturen müssen in den Abrechnungs-Zeiträumen geschehen, in denen die Stornierung erfolgt ist. Das kann also auch Monate nach Rechnungserstellung der Fall sein.
Das Nichtausstellen eines entsprechenden Belegs zur Vorsteuerkorrektur für den ursprünglichen Rechnungsempfänger kann zur Haftung für diese Steuerbeträge auch auf der Seite des Rechnungsausstellers führen!
Das Ausstellen einer Gutschrift als Stornobeleg erfüllt somit alle steuerrechtlichen Forderungen: Der Korrekturbeleg ist zeitlich unabhängig vom Originalbeleg, es existiert ein nachweisbarer Buchungsbeleg für beide Seiten und die Originalrechnung bleibt unverändert erhalten.
siehe auch: